Scale of charges

Anlage zur Gebührensatzung des Stadtarchivs der Stadt Heilbad Heiligenstadt
Gebührenverzeichnis

Nr. / Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage / Gebühr in Euro

1. Vorlage und Benutzung von
Archivgut

1.1 Vorlage und Benutzung von Archiv-,
Sammlungs- und Bibliotheksgut im
Stadtarchiv Heiligenstadt
für den ersten Benutzungstag 5,00

Für jeden folgenden
Benutzungstag
1,50
pro Monat 20,00
pro Jahr 100,00

1.2 Beschädigung oder Verlust des
Archivgutes
pro Stück / Akteneinheit mind. 25,00
zzgl. der
tatsächlichen Kosten
für Restaunerung
oder
Ersatzbeschaffung

1.3 Ausleihe von Archivgut für
Ausstellungen
pro Stuck / pro Woche 10,00

1.4 Erbringung von Sonderleistungen nach
Vereinbarung

2. Beratung, Auskünfte, Recherchen /
Ermittlung von Archivgut,
Anfertigung von Abschriften,
Übertragungen, Übersetzungen

2.1 Beratung der Archivbenutzer im
Lesesaal durch die Mitarbeiter des
Archivs
nach Zeitaufwand mind. 5,00

2.2 Mündliche und schriftliche Auskünfte,
einschließlich Ermittlungen von
Archiv- und Sammlungsgut und
Nachforschungen, Recherchen darin
(Gebühr wird auch fällig, wenn die
Recherche erfolglos bleibt)
je angefangene halbe Stunde 10,00

2.3 Anfertigung von Abschriften aus
Archivgut —Transkription
einschließlich dafür notwendiger
Recherchen
(je nach Schwierigkeitsgrad)
A4 -Seite 10,00

2.4 Abschriften und Kopien
übereinstimmend bestätigen (z.B. aus
den Personenstandsregistern für Nachlassgerichte, Erbenermittlung
etc.)
pro Stempel /
Reproduktionseinheit
2,00

2.5 Gutachterliche Tätigkeit nach Zeitaufwand mind. 10,00

3. Nutzungsrechte
(Wiedergabe von Archivgut für
gewerbliche Zwecke,
Veröffentlichung von
Reproduktionen)

3.1 Veröffentlichung in Druck- und
elektronische Speichermedien
(Printmedien, Ka lender, Bücher)

3.1.1 Auflage bis 1.000 Exemplare je verwendete Vorlage 10,00
5.000 Exemplare je verwendete Vorlage 25,00
50.000 Exemplare je verwendete Vorlage 45,00

3.2. Wiedergabe in Film-, Fernseh- und
Hörfunkproduktionen (Verwendung
oder Einblendung von
Reproduktionen, Verwendung von
Film-, oder Tondokumenten)
je Einheit 25,00

3.3 Wiedergabe in online-Medien je Einheit 25,00

3.4 Wiedergabe in Ausstellungs- und
anderen Repräsentationszwecken
je Einheit 25,00

4. Deponierung von Archivgut

4.1 Archivierung und / oder Deponierung
von Archivgut kommunaler
Regiebetriebe oder politischer
Parteien, Fraktionen etc.
pro Jahr und laufendem Meter 30,00

4.2 Archivierung und / oder Deponierung
von Archiv- und Sammlungsgut
anderer Herkunft auf Basis von
Depositalverträgen (z.B. Vereine)
Pro Jahr und laufendem Meter
(Berechnung beginnt ab dem 5.
eingelagerten laufendem Meter)
75,00


Kostenverzeichnis Auslagen
Nr. / Auslagentatbestand Bemessungsgrundlage / Auslagen Euro

1. Reproduktionen (analog / digital)
(Über die Anfertigung solcher in
Abhängigkeit des Alters und
Erhaltungszustandes der
Archivalien sowie über die
Auswahl des jeweiligen
Reproduktionsverfahrens
entscheidet das Stadtarchiv; bei
großformatigen Vorlagen wie
Urkunden und Bauzeichnungen ist
Stückelung nicht auszuschließen)

1.1 Fotokopien oder Ausdrucke von
Archivgut DIN A 4
s/w oder farbig (von analogem
oder digitalem Archivgut)
je Stück 0,50

Fotokopien oder Ausdrucke von
Archivgut DIN A 3
s/w oder farbig (von analogem
oder digitalem Archivgut)
je Stück 1,00

1.2 Scannen, Digitalisieren je nach Vorlage, je Seite (erster
Scan)
5,00
je Folgescan 0,50

1.3 Herstellung von fotografischen
Aufnahmen von Archivgut durch
den Benutzer oder
Archivmitarbeiter
je Aufnahme (erste Aufnahme) 2,50
je Folgeaufnahme 0,10

1.4 Anfertigung von reprographischen
Aufnahmen außer Haus
in tatsächlicher
Höhe

2. Versand von Reproduktionen /
Scans per E-Mail oder einem
anderen Datentransfer, Speichern
des Reproduktionsauftrages auf
Datenträger
je Auftrag 2,50


Neufassung der Gebührensatzung des Stadtarchivs der Stadt Heillbad Heiligenstadt

Die Stadt Heilbad Heiligenstadt erlässt aufgrund der §§ 19 und 21 Thüringer Gemeinde- und
Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung — ThürK0) in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 28. Januar2003 (GVBI S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBI. S. 277, 278), der §§ 1, 2, 10 und 11 Thüringer
Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBI. S. 396) in Verbindung mit dem
Thüringer Archivgesetz vom 29. Juni 2018 (GVBI. S. 308) und § 17 Abs. 1 der
Benutzungssatzung des Stadtarchivs der Stadt Heilbad Heiligenstadt die folgende, vom
Stadtrat am 22.09.2020 beschlossene Gebührensatzung des Stadtarchivs der Stadt Hei !bad
Heiligenstadt.

§ 1 Gebührenpflicht und Zahlungspflichtiger

(1) Für die erbrachten Leistungen und die Benutzung des Stadtarchivs erhebt die Stadt Heilbad
Heiligenstadt Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem dieser Satzung als
Anlage beigefügtem Gebührenverzeichnis und der geltenden Fassung der
Verwaltungskostensatzung der Stadt Heilbad Heiligenstadt. Entstehen dem Stadtarchiv durch
Leistungen Dritter Auslagen, so sind diese durch den veranlassenden Benutzer zu erstatten.

(2) Zahlungspflichtiger ist, wer das Stadtarchiv mit seinen Einrichtungen und Beständen nutzt
und wem Leistungen durch dieses erbracht werden.
Das heißt:
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Gebühren durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder mitgeteilte
Erklärung übernommen hat oder
c) wer für die Schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Zahlungspflichtige von Gebühren sind Gesamtschuldner.

§ 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Vorschüsse

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Gewährung der gebührenpflichtigen Amtshandlung,
der Benutzungsmöglichkeit, bei beanspruchten Leistungen mit der Vornahme der einzelnen
Leistungen und wird mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Zahlungspflichtigen
fällig.

(2) Gebühren und Kosten sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung per
Gebührenbescheid bei der Zahlstelle des Stadtarchivs einzuzahlen bzw. auf das angegebene
Konto zu überweisen.

(3) Das Stadtarchiv kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren verlangen und seine
Tätigkeit von der Bezahlung der Vorschüsse abhängig machen.

§ 3 Gebührenerhebung und Gebührenbefreiung

(1) Gebühren werden erhoben:
a) für die Benutzung und Heranziehung von Archivgut, das zum Zwecke der Beantwortung
eingegangener Anfragen jeglicher Art herangezogen wird. Hierzu zählen auch Anfragen zu
wissenschaftlichen oder zu Unterrichtszwecken, zu Zwecken der Erforschung der Landes- und
Heimatgeschichte, zu genealogischen resp. familiengeschichtlichen Forschungen und zu
kommerziellen Zwecken.
b) für die Beratung des Nutzers sowie die Vorlage und Benutzung von Archivgut und
archivischem Sammlungsgut bei Direktbenutzung durch den Nutzer im Lesesaal oder anderen
geeigneten Diensträumen der Stadtverwaltung.

(2) Mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte ohne Hinzuziehung von Archiv- und
Sammlungsgut sowie archivischer / archivarischer Hilfsmittel sind gebührenfrei.

(3) Gebühren werden nicht erhoben:
a) für die Benutzung von Archivgut durch Einrichtungen, die diese abgeliefert haben bzw.
deren Rechtsnachfolger oder durch von diesen beauftragte Dritte,
b) für die Benutzung im Rahmen der Amtshilfe durch Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts, Stiftungen und andere der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen
(ausgenommen Universitäten),
c) für die Beratung des Nutzers und die Vorlage und Benutzung von Archivgut im Rahmen der
Direktbenutzung im Stadtarchiv zu wissenschaftlichen und zu Unterrichtszwecken oder ferner
zu Zwecken der Erforschung der Landes- und Heimatgeschichte, wenn die Benutzung nicht
überwiegend im eigenen Interesse des Benutzers oder eines privaten Auftraggebers oder
gewerblich betrieben wird.
d) für die Benutzung von Archivgut mit dem Ziel des Nachweises versorgungsrechtlicher,
rehabilitationsrechtlicher Ansprüche oder
e) für die Beratung und Auskunftserteilung an Archivnutzer, die ohne Hinzuziehung von
Archiv- oder Sammlungsgut möglich ist.

§ 4 Entbindung der Gebührenpflicht, Ermäßigungen, Gebührenbefreiung

(1) Bei Schülern, Studenten, Auszubildenden oder Bürgern, die im Besitz des Sozialausweises
sind werden keine Gebühren erhoben. Gebührenfreiheit entbindet jedoch nicht von der
Zahlungspflicht anderer anfallender Kosten.

(2) Gebühren für das Recht auf Wiedergabe von Archivalien oder archivischem Sammlungsgut
für die Reproduktion beim Druck können ermäßigt oder erlassen werden, wenn der
Archivträger ein besonderes lnteresse an der Veröffentlichung hat.

(3) Gebührenbefreiung kann des Weiteren erteilt werden, wenn die Benutzung im lnteresse
der Kommune liegt.

(4) Weitere Gebührenbefreiungen regeln sich gemäß Thüringer Verwaltungskostengesetz
(ThürVwKostG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Höhe der Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Die Erhebung der Gebühren erfolgt auf Grundlage des in der Anlage beigefügten
Verzeichnisses.

(2) Auslagen sind, soweit nicht aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch
dann zu erheben, wenn für die Amtshandlung selbst Gebührenfreiheit besteht.

(3) Auslagen bis 25 Euro sind nicht zu erheben, wenn es sich um Amtshilfe i. S. des § 8 Abs. 1
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der jeweils gültigen Fassung handelt.

§ 6 lnkrafttreten

Die Gebührensatzung des Stadtarchivs der Stadt Heilbad Heiligenstadt tritt am Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung des Stadtarchivs der Stadt Heilbad Heiligenstadt vom
14. April 2010 sowie alle übrigen dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Heilbad Heiligenstadt, 06.10.2020
Der Bürgermeister
Bürgermeister